Selbsthilfekontaktstellen arbeiten als örtlich, landesweit oder bundesweit ausgerichtete professionelle Beratungseinrichtungen. Sie arbeiten mit hauptamtlichen Mitarbeitenden zur Unterstützung der Selbsthilfegruppen und Selbsthilfeorganisationen.
Allgemeine Fördervoraussetzungen:
Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen zählen neben den unter A.2 beschriebenen Förderzwecken im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung zusätzlich die nachstehenden Anforderungen:
- Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten von wirtschaftlichen Interessen: Die Selbsthilfe hat ihre fachliche und politische Arbeit ausschließlich an den Bedürfnissen und Interessen von chronisch kranken und behinderten Menschen und deren Angehörigen auszurichten. In allen Fällen von Zusammenarbeit und Kooperationen, auch ideeller Art, hat sie die vollständige Kontrolle über die Inhalte ihrer Arbeit, deren Umsetzung sowie die Verwendung der Fördermittel zu behalten. Sie muss unabhängig von der Einflussnahme wirtschaftlicher Interessen sein.
- Neutrale inhaltliche Ausrichtung: Bei der Weitergabe von Informationen ist auf inhaltliche Neutralität und eine ausgewogene Darstellung zu achten. Informationen und Empfehlungen der Selbsthilfe einerseits und Werbung des jeweiligen Unternehmens andererseits sind zu trennen. Werbung von Wirtschaftsunternehmen insbesondere inschriftlichen Publikationen ist zu kennzeichnen.
- Jegliche Kooperation und Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen (wie z. B. Pharmaunternehmen und Medizinproduktehersteller sowie (E-)Tabakprodukt-, Alkohol-und Glücksspielindustrie) ist transparent zu gestalten.
- Informations- und Beratungsangebote sollten sich auf der Bundes- und Landesebene an anerkannten Qualitätskriterien orientieren.
- Über die Finanzsituation (Vorlage von geplanten Einnahmen und Ausgaben) und die Mittelverwendung ist in den Antragsunterlagen Transparenz herzustellen.
- Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und ihren Verbänden unter Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit der Selbsthilfe muss gegeben sein.
- Es dürfen keine vorrangig wirtschaftlichen/ kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
- Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckgebundenen Umgang mit Fördermitteln.
- Diejenigen, die Fördermittel empfangen, sind verpflichtet, auf die Förderung durch die GKV hinzuweisen.
- Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze und der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind zu beachten. Dies gilt insbesondere auch bei der Nutzung digitaler Anwendungen.
- Anträge und Verwendungsnachweise sind von zwei legitimierten Vertreterinnen oder Vertretern des Antragstellers zu unterzeichnen.
Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfekontaktstellen:
Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen und den unter A.2.3 genannten Förderzwecken sind von den Selbsthilfekontaktstellen/landesweit ausgerichteten Selbsthilfekontaktstellen jeweils die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen: Die Selbsthilfekontaktstelle:
- arbeitet mit hauptamtlichem Fachpersonal,
- unterstützt die Selbsthilfegruppen gemäß Krankheitsverzeichnis bei der Wahrnehmung ihrer Interessen,
- weist eine Selbsthilfekontaktstellenarbeit von mindestens einem Jahr nach (Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich),
- stellt themen-, bereichs- und indikationsgruppenübergreifend Unterstützungsangebote für Selbsthilfegruppen zur Verfügung,
- wird anteilig durch die öffentliche Hand als Selbsthilfekontaktstelle gefördert,
- weist eine regelmäßige Erreichbarkeit und Öffnungs-/Sprechzeiten (eigene Website und E-Mail-Adresse) nach,
- erfasst die Selbsthilfegruppen, die geplanten Gruppengründungen bzw. Wünsche Interessierter und macht diese bekannt,
- unterstützt Selbsthilfegruppen bei der Gründung und begleitet sie in der Praxis,
- arbeitet auf örtlicher oder regionaler Ebene in einer Landesarbeitsgemeinschaft der Selbsthilfekontaktstellen mit und kooperiert – soweit vorhanden – mit landesweit ausgerichteten Selbsthilfekontaktstellen.
- Die Selbsthilfekontaktstelle, die digitale Anwendungen und Angebote nutzt und anbietet, hat im Antrag zu belegen, dass diese die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten.
Ausschluss der Förderung
Einrichtungen/Institutionen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von den Krankenkassen und ihren Verbänden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für:
- Wohlfahrtsverbände
- Sozialverbände
- Verbraucherverbände/-organisationen/-einrichtungen
- Patientenberatungsstellen (auch internetbasierte)
- Berufs-/Fachverbände bzw. Fachgesellschaften
- Kuratorien, Stiftungen, Fördervereine
- (Unter-)Arbeitsgruppen oder Arbeitskreise von Selbsthilfegruppen und/oder Selbsthilfeorganisationen
- stationäre oder ambulante Hospizdienste
- Bundes- bzw. Landesarbeitsgemeinschaften für Gesundheit/Gesundheitsförderung bzw. Landeszentralen für Gesundheit/Gesundheitsförderung, Landes- bzw. regionale Gesundheitskonferenzen
- krankheitsspezifische Beratungseinrichtungen oder Kontaktstellen, wie bspw. Sucht-, Krebsberatungsstellen
- Umweltberatungen
- ausschließlich im Internet agierende Initiativen, sofern es sich nicht um gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen oder Selbsthilfeorganisationen i. S. dieses Leitfadens handelt
- Kooperationsberatungsstellen für Selbsthilfegruppen und Ärzte (KOSA) der Kassenärztlichen Vereinigungen
- Einzelpersonen, die Mitglied einer Selbsthilfegruppe sind und/oder als Kontaktperson für eine Selbsthilfegruppe und/oder Selbsthilfeorganisation tätig sind
- Zusammenschlüsse mit ausschließlich gesundheitsförderlicher oder primärpräventiver Zielsetzung
- (Pflege-)Wohngemeinschaften
- Dachorganisationen (zur Projektförderung von „Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen“ siehe auch B.2.4 und B.5.5 im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung)
Ein Rechtsanspruch von Antragstellenden auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die für die Förderung zuständigen Krankenkassen und ihre Verbände entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.
Transparenz
Die Krankenkassen und ihre Verbände sind verpflichtet, die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für das Förderjahr sowie die verausgabten Fördermittel des Vorjahres transparent zu machen.
Die Veröffentlichung dieser Daten erfolgt in Bayern für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung mittels einer Pressemitteilung und einer Transparenzliste. Die Transparenzliste finden Sie hier:
