Die gesetzlichen Krankenkassen und/oder ihre Verbände unterstützen und fördern seit vielen Jahren die Aktivitäten der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe mit finanziellen Mitteln.
Die gesetzliche Grundlage zur Förderung der Selbsthilfe ist der § 20h SGB V i. V. m. dem Leitfaden zur Selbsthilfeförderung vom 10. März 2000 in der jeweils gültigen Fassung.
Seit 2008 sind die Krankenkassen verpflichtet, die gesundheitsbezogene Selbsthilfe mit einem gesetzlich festgelegten Betrag (Orientierungswert) zu fördern.
Auch die Art der Förderung der Selbsthilfe wurde gesetzlich festgelegt. Ab 01.01.2020 sind 70% der gesetzlich zur Verfügung stehenden Fördermittel für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung und 30% der gesetzlich vorgesehenen Fördermittel für die krankenkassenindividuelle Projektförderung vorgesehen.
Diejenigen, die Fördermittel nach § 20h SGB V empfangen, haben keinen Rechtsanspruch auf Förderung, da es hierzu keine gesetzliche Anspruchsgrundlage gibt. Es besteht aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Prüfung des Antrags.
Eine Vollfinanzierung ist gemäß Leitfaden zur Selbsthilfeförderung bei der kassenartenübergreifenden Pauschalförderung grundsätzlich ausgeschlossen. Eigenmittel können begründet in Form von Eigenleistungen erbracht werden. Bei der krankenkassenindividuellen Projektförderung ist eine Vollfinanzierung nur im Ausnahmefall möglich, wenn diejenigen, die Fördermittel beantragen, zwar nicht über eigene Mittel verfügen, jedoch Eigenleistung in Form von ehrenamtlicher Tätigkeit einbringen und wenn der von den fördernden Krankenkassen und/oder ihren Verbänden erwünschte Förderzweck ansonsten nicht erreicht werden kann.
