Die gesetzlichen Regelungen (§ 20h SGB V) geben in Deutschland zwei Förderstränge für die Selbsthilfe vor. 70% der gesetzlich zur Verfügung stehenden Fördermittel sind für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung und 30% der gesetzlich vorgesehenen Fördermittel sind für die krankenkassenindividuelle Projektförderung vorgesehen.
1. Kassenartenübergreifende Pauschalförderung – unterstützt die routinemäßige Selbsthilfearbeit
Bundesebene:
Förderung der Bundesorganisation der Selbsthilfe durch die Bundesverbände der Krankenkassen.
Landesebene:
Förderung landesweiter Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen durch die GKV-Fördergemeinschaft Selbsthilfe in Bayern.
Regionale Ebene:
Förderung der örtlichen Selbsthilfegruppen durch die Regionalen Runden Tische in Bayern.
2. Krankenkassenindividuelle Projektförderung – unterstützt zielorientiert ausgerichtete, inhaltlich und zeitlich begrenzte Projekte
Bundesebene:
Unterstützt werden in der Regel die Entwicklung und Erprobung von Ansätzen und Beispielen guter Praxis.
Landesebene:
Unterstützt werden Projekte landesweiter Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontaktstellen.
Regionale Ebene:
Unterstützt werden Projekte regionaler Selbsthilfegruppen.
