Förderverfahren

Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfeorganisationen, sofern sie die in diesen Fördergrundsätzen beschriebenen allgemeinen so­wie besonderen Fördervoraussetzungen erfüllen.

Allgemeine Fördervoraussetzungen

Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen zählen neben den unter A.2 beschriebenen Förderzwe­cken im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung zusätzlich die nachstehenden Anforderungen:

  • Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten von wirtschaftlichen Interessen: Die Selbsthilfe hat ihre fachliche und politische Arbeit ausschließ­lich an den Bedürfnissen und Interessen von chronisch kranken und behinderten Menschen und deren Angehörigen auszurichten. In allen Fällen von Zusammenarbeit und Kooperatio­nen, auch ideeller Art, hat sie die vollständige Kontrolle über die Inhalte ihrer Arbeit, deren Umsetzung sowie die Verwendung der Förder­mittel zu behalten. Sie muss unabhängig von der Einflussnahme wirtschaftlicher Interessen sein.
  • Neutrale inhaltliche Ausrichtung: Bei der Wei­tergabe von Informationen ist auf inhaltliche Neutralität und eine ausgewogene Darstellung zu achten. Informationen und Empfehlungen der Selbsthilfe einerseits und Werbung des jeweiligen Unternehmens andererseits sind zu trennen. Werbung von Wirtschaftsunterneh­men insbesondere in schriftlichen Publikatio­nen ist zu kennzeichnen.
  • Jegliche Kooperation und Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen (wie z. B. Pharmaunternehmen und Medizinproduktehersteller sowie (E-)Tabakprodukt-, Alkohol- und Glücks­spielindustrie) ist transparent zu gestalten.
  • Informations- und Beratungsangebote sollten sich auf der Bundes- und Landesebene an anerkannten Qualitätskriterien orientieren.
  • Über die Finanzsituation (Vorlage von ge­planten Einnahmen und Ausgaben) und die Mittelverwendung ist in den Antragsunterlagen Transparenz herzustellen.
  • Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und ihren Verbänden unter Wahrung der Neutra­lität und Unabhängigkeit der Selbsthilfe muss gegeben sein.
  • Es dürfen keine vorrangig wirtschaftlichen/ kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
  • Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirt­schaftlichen und zweckgebundenen Umgang mit Fördermitteln.
  • Diejenigen, die Fördermittel empfangen, sind verpflichtet, auf die Förderung durch die GKV hinzuweisen.
  • Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze und der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind zu beachten. Dies gilt insbesondere auch bei der Nutzung digitaler Anwendungen.
  • Anträge und Verwendungsnachweise sind von zwei legitimierten Vertreterinnen oder Vertre­tern des Antragstellers zu unterzeichnen.

Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene

Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen und den unter A.2.1 genannten Förderzwecken sind von allen Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundes- und Landesebene verfügt über die Rechtsform des ein­getragenen Vereins (e. V.). Diese Rechtsform ist von Bedeutung, da sie interne organisatorische Kontrollgremien und -verfahren vorsieht (Vereinszweck, Kassenführung  und -prüfung, Kontrolle des Vorstands und der Kassenführung durch die Mitgliederversammlung, Prüfung der satzungsgemäßen Mittelverwendung).
  • Die Selbsthilfeorganisation erhebt zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben von ihren Mit­gliedern einen Mitgliedsbeitrag. Sofern die Selbsthilfeorganisation auf Landesebene keine eigenen Mitgliedsbeiträge erhebt, weist sie zumindest Mitgliedsbeiträge aus, die ihr von ihrer Bundes­organisation zugewiesen werden.
  • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundesebene verfügt über weitere, ihrerseits förderfähige Strukturen auf Landes- und/oder Ortsebene (z. B. in Form von Landesverbänden und/oder örtlichen Gruppen).
  • Die Selbsthilfeorganisation auf Landesebene verfügt in der Regel über mindestens vier, ihrerseits förderfähige Gruppen auf örtlicher Ebene.
  • Für Selbsthilfeorganisationen zu Seltenen Erkrankungen ist es als Ausnahme zulässig, dass sie nicht über Untergliederungen auf Landes- oder Regionalebene verfügen müssen (siehe auch Anträge mit überörtlicher oder bundeslandübergreifender Ausrichtung).
  • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundes- und Landesebene bietet ihren Mitgliedern zumindest ein­mal jährlich die Möglichkeit eines Präsenztreffens (z. B. im Rahmen einer Mitgliederversammlung, eines Regionaltreffens oder einer Jahrestagung). Sofern die Zusammentreffen unter Nutzung digitaler Anwendungen durchgeführt werden, ist nachzuweisen, dass die geltenden Anforderungen an Daten­schutz und Datensicherheit gewährleistet sind und für Mitgliederversammlungen, die dafür not­wendigen rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
  • Die Selbsthilfeorganisation hat Ehrenamtliche und/oder hauptamtliches Personal.
  • Die Selbsthilfeorganisation weist die Gemeinnützigkeit nach.
  • Die Selbsthilfeorganisation, die digitale Anwendungen und Angebote nutzt und anbietet, hat im Antrag zu belegen, dass diese die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten.

Rechtlich unselbstständige Untergliederungen der Bundesorganisationen der Selbsthilfe/Bundes­verbände auf Landesebene

Diese sind bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen förderfähig: Sie

  • nehmen erkennbar eigenständige Landesaufgaben wahr,
  • haben sich in einem demokratischen Verfahren gegründet und ihre Existenz dokumentiert (Nachweis z. B. durch das Gründungsprotokoll und eine schriftliche Aufgabenbeschreibung),
  • legen mit dem Antrag grundsätzlich einen landesbezogenen Haushaltsplan vor,
  • weisen Mitgliedsbeiträge aus oder weisen nach, dass Aufgaben der nicht rechtsfähigen, förderfähigen Untergliederung durch den (rechtsfähigen) Landes- oder Bundesverband übernommen werden,
  • stellen die ausreichende Präsenz im jeweiligen Bundesland sicher (u. a. Ansprechpersonen, Erreich­barkeit, Adresse),
  • weisen Strukturen mit geregelter Verantwortlichkeit nach (z. B. Vorstand/Mitgliederversammlung),
  • führen einen eigenständigen Namen (keine Privatperson),
  • weisen eine überprüfbare Kassenkontenführung nach,
  • weisen ihre Gemeinnützigkeit nach; hierzu ist es ausreichend, wenn die Freistellung auf den Bundes­verband ausgestellt ist.

Ausschluss der Förderung

Einrichtungen/Institutionen, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von den Krankenkassen und ihren Verbänden nicht geför­dert. Dies gilt insbesondere für:

  • Wohlfahrtsverbände
  • Sozialverbände
  • Verbraucherverbände/-organisationen/-einrich­tungen
  • Patientenberatungsstellen (auch internetbasierte)
  • Berufs-/Fachverbände bzw. Fachgesellschaften
  • Kuratorien, Stiftungen, Fördervereine
  • (Unter-)Arbeitsgruppen oder Arbeitskreise von Selbsthilfegruppen und/oder Selbsthilfeorgani­sationen
  • stationäre oder ambulante Hospizdienste
  • Bundes- bzw. Landesarbeitsgemeinschaften für Gesundheit/Gesundheitsförderung bzw. Landeszentralen für Gesundheit/Gesundheits­förderung, Landes- bzw. regionale Gesund­heitskonferenzen
  • krankheitsspezifische Beratungseinrichtungen oder Kontaktstellen, wie bspw. Sucht-, Krebs­beratungsstellen
  • Umweltberatungen
  • ausschließlich im Internet agierende Initiativen, sofern es sich nicht um gesundheitsbezogene Selbsthilfegruppen oder Selbsthilfeorganisatio­nen i. S. dieses Leitfadens handelt
  • Kooperationsberatungsstellen für Selbsthilfegruppen und Ärzte (KOSA) der Kassenärztlichen Vereinigungen
  • Einzelpersonen, die Mitglied einer Selbsthilfe­gruppe sind und/oder als Kontaktperson für eine Selbsthilfegruppe und/oder Selbsthilfeorganisation tätig sind
  • Zusammenschlüsse mit ausschließlich gesundheitsförderlicher oder primärpräventiver Zielsetzung
  • (Pflege-)Wohngemeinschaften
  • Dachorganisationen (zur Projektförderung von „Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen“ siehe auch B.2.4 und B.5.5 des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung)

Ein Rechtsanspruch von Antragstellenden auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die für die Förderung zuständigen Kran­kenkassen und ihre Verbände entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.

Transparenz

Die Krankenkassen und ihre Verbände sind verpflichtet, die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel für das Förderjahr sowie die verausgabten Fördermittel des Vorjahres transparent zu machen.

Die Veröffentlichung dieser Daten erfolgt in Bayern für die kassenartenübergreifende Pauschalförderung mittels einer Pressemitteilung und einer Transparenzliste. Die Transparenzliste finden Sie hier.