Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen, sofern sie die in diesen Fördergrundsätzen beschriebenen allgemeinen sowie besonderen Fördervoraussetzungen erfüllen.
Allgemeine Fördervoraussetzungen
Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen zählen neben den unter A.2 beschriebenen Förderzwecken im Leitfaden zur Selbsthilfeförderung zusätzlich die nachstehenden Anforderungen:
- Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten von wirtschaftlichen Interessen: Die Selbsthilfe hat ihre fachliche und politische Arbeit ausschließlich an den Bedürfnissen und Interessen von chronisch kranken und behinderten Menschen und deren Angehörigen auszurichten.
In allen Fällen von Zusammenarbeit und Kooperationen, auch ideeller Art, hat sie die vollständige Kontrolle über die Inhalte ihrer Arbeit, deren Umsetzung sowie die Verwendung der Fördermittel zu behalten. Sie muss unabhängig von der Einflussnahme wirtschaftlicher Interessen sein. - Neutrale inhaltliche Ausrichtung: Bei der Weitergabe von Informationen ist auf inhaltliche Neutralität und eine ausgewogene Darstellung zu achten. Informationen und Empfehlungen der Selbsthilfe einerseits und Werbung des jeweiligen Unternehmens andererseits sind zu trennen. Werbung von Wirtschaftsunternehmen insbesondere in schriftlichen Publikationen ist zu kennzeichnen.
- Jegliche Kooperation und Unterstützung durch Wirtschaftsunternehmen (wie z. B. Pharmaunternehmen und Medizinproduktehersteller sowie (E-)Tabakprodukt-, Alkohol- und Glücksspielindustrie) ist transparent zu gestalten.
- Informations- und Beratungsangebote sollten sich auf der Bundes- und Landesebene an anerkannten Qualitätskriterien orientieren.
- Über die Finanzsituation (Vorlage von geplanten Einnahmen und Ausgaben) und die Mittelverwendung ist in den Antragsunterlagen Transparenz herzustellen.
- Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und ihren Verbänden unter Wahrung der Neutralität und Unabhängigkeit der Selbsthilfe muss gegeben sein.
- Es dürfen keine vorrangig wirtschaftlichen/ kommerziellen Zwecke verfolgt werden.
- Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckgebundenen Umgang mit Fördermitteln.
- Diejenigen, die Fördermittel empfangen, sind verpflichtet, auf die Förderung durch die GKV hinzuweisen.
- Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze und der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind zu beachten. Dies gilt insbesondere auch bei der Nutzung digitaler Anwendungen.
- Anträge und Verwendungsnachweise sind von zwei legitimierten Vertreterinnen oder Vertretern des Antragstellers zu unterzeichnen.
Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen
Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen und den unter B.2.2 genannten Förderzwecken sind von allen Selbsthilfegruppen die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
- Die Gruppengröße umfasst mindestens sechs Mitglieder.
- Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche/kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbarkeit (Benennung Ansprechperson und Kontaktdaten) nach. Ihr Wirkungskreis ist die Kommune, der Kreis, die Region.
- Die Selbsthilfegruppe ist auf gesundheitsbezogene Aktivitäten ausgerichtet.
- Die Selbsthilfegruppe gibt ihr Angebot regelmäßig öffentlich bekannt (bspw. bei der örtlichen Selbsthilfekontaktstelle, in der (regionalen) Presse) und/oder im Internet.
- Die Selbsthilfegruppe ist offen für neue Mitglieder.
- Die Gruppenmitglieder und die Gruppenleitung arbeiten ehrenamtlich und ohne professionelle Leitung durch z. B. Ärztinnen und Ärzte oder andere Gesundheits- und Sozialberufe. Dies schließt eine gelegentliche Hinzuziehung von Personen mit Expertise zu bestimmten Fragestellungen nicht aus.
- Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen durchgeführt und ihre Existenz protokolliert. Sofern das Gründungstreffen unter Nutzung digitaler Anwendungen durchgeführt wurde, ist nachzuweisen, dass die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sind und die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
- Die Selbsthilfegruppe, die digitale Anwendungen und Angebote nutzt und anbietet, hat im Antrag zu belegen, dass diese die geltenden Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit gewährleisten.
- Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes Konto:
a. Konto für nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppen
Diese benennen grundsätzlich ein von einem Gruppenmitglied für die Gruppe eingerichtetes Treuhandkonto oder ein Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde. Erhält die Gruppe kein eigenständiges Konto bei einer Bank, können Krankenkassen alternativ ein Girokonto, das Unterkonto eines Girokontos oder ein von einem Treuhänder eingerichtetes Konto akzeptieren. Wer für eine nicht verbandlich organisierte Selbsthilfegruppe kontoverfügungsberechtigt ist, hat sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung verwendet werden. Es ist dabei sicherzustellen, dass die Gruppe in voller Höhe über die Mittel verfügt.
b. Konto für Selbsthilfegruppen, die unselbstständige Untergliederungen von rechtsfähigen Bundes- oder Landesverbänden sind
Diese benennen ein buchhalterisches (Unter-)Konto des Gesamtvereins, dessen Mitglied sie sind, das für die jeweilige Untergliederung angelegt wurde und über das die Selbsthilfegruppe in voller Höhe verfügen kann. Wer für eine unselbstständige Untergliederung kontoverfügungsberechtigt ist, hat sicherzustellen, dass die Fördermittel ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung verwendet werden.
Ein Rechtsanspruch von Antragstellenden auf die Gewährung von Fördermitteln besteht nicht. Die für die Förderung zuständigen Krankenkassen und ihre Verbände entscheiden aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel..
